Satzung

Satzung

SEKTION SPEYER E. V.

Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Sektion Speyer des Deutschen Alpenvereins (DAV) e. V. und hat seinen Sitz in Speyer.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigshafen eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen.

Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz, sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern. Die Verfolgung politischer Ziele außerhalb des Vereinszweckes ist unstatthaft.

Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.

Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufes und des alpinen Rettungswesens;

b) Gemeinschaftliche bergsteigerische und alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;

c) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;

d) umfassende Jugend- und Familienarbeit;

e) Förderung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;

f) Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks;

g) Pflege der Heimat- und Naturkunde.

§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e. V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu diesen Pflichten gehören:

a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;

b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Abführungsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;

c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;

d) Satzungsänderungen genehmigen zu lassen;

e) die Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen;

f) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;

g) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.

§ 5 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliederrechte

Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.

Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu.

Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, an den Hauptversammlungen und den übrigen Veranstaltungen des Deutschen Alpenvereins teilzunehmen und von dessen Einrichtungen und Vergünstigungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.

Eine Haftung für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereins-veranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

§ 7 Mitgliederpflichten

1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.

2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.

3. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.

4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.

5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen. Durch nicht rechtzeitige Änderungsmeldungen entstehende Bankkosten sind vom Mitglied zu tragen.

§ 8 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.

§ 9 Aufnahme

1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich zu beantragen.

2. Bei der Erstaufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.

4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch Austritt;

b) durch Tod;

c) durch Streichung;

d) durch Ausschluss.

§ 11 Austritt, Streichung

1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Sektionsvorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.

2. Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch den Vorstand gestrichen werden. Es gilt damit zum Ende des laufenden Vereinsjahres als ausgeschieden.

§ 12 Ausschluss

1. Auf Antrag des Sektionsvorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden (wenn kein Ehrenrat gebildet ist, durch den Vorstand).

2. Ausschließungsgründe sind:

a) Grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;

b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;

c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.

3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitglieder-versammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Sektionsvorstand eingelegt werden.

4. Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.

§ 13 Abteilungen

Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Sektionsvorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z. B. für Hochtouristen) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.

Für Jugendbergsteiger, Junioren und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.

Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Sektionsvorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Sektionsvorstandes festgesetzt werden.

Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.

§ 14 Organe der Sektion

Organe der Sektion sind

a) der Vorstand

b) der Beirat

c) die Mitgliederversammlung

d) der Ehrenrat

Vorstand

§ 15 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen lang dauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder eine Ersatzperson.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 16 Vertretung

Die Sektion wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in haben Einzel-vertretungsbefugnis. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 250 €, so ist, soweit Einzelvertretungsbefugnis besteht, die Mitwirkung eines weiteren zur Einzelvertretung berufenen Vorstandsmitgliedes erforderlich. Im Innenverhältnis dürfen hierbei der/die Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Ersten Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in nur bei Verhinderung des/der Ersten oder Zweiten Vorsitzenden handeln.

§ 17 Aufgaben

Der Vorstand stellt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 18 Geschäftsordnung

1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder verlangen.

4. Die Sektion kann Mitarbeiter gegen Vergütung anstellen.

§ 19 Beirat

1. Der Beirat besteht aus höchstens 10 Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an. Er bleibt bis zur Neuwahl des Beirates im Amt.

2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

3. Der Beirat wird vom/von der Ersten Vorsitzenden oder vom/von der Zweiten Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Mitglieder des Vorstandes Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht.

4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Mitgliederversammlung

§ 20 Einberufung

Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens eine Woche vorher schriftlich oder durch das Mitteilungsblatt der Sektion eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.

2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Ehrenrat zu.

§ 21 Aufgaben

1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;

b) den Vorstand zu entlasten;

c) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;

d) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;

e) Vorstand, Beirat, Ehrenrat und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;

f) die Satzung zu ändern;

g) die Sektion aufzulösen.

2. Ein Beschluss ist mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen; Stimmenenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.

3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.

§ 22 Geschäftsordnung

Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss vom Versammlungsleiter und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.

Ehrenrat, Rechnungsprüfer, Auflösung

§ 23 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand der Sektion angehört. Die übrigen dürfen kein Amt in der Sektion bekleiden.

2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt, das dem Vorstand angehörende Mitglied von diesem. Er wählt sich einen Vorsitzenden.

3. Der Ehrenrat ist berufen, um

a) Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten;

b) Ehrenverfahren und

c) Ausschlussverfahren durchzuführen.

Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gilt § 18 Abs. 1, Satz 2 entsprechend. Sie sind, abgesehen vom Ausschlussverfahren, endgültig.

§ 24 Rechnungsprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Kassengeschäfte der Sektion laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 25 Auflösung

Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion. Der Beschluss kann nur dahin lauten, dass das Vermögen an den DAV oder an eine oder mehrere seiner, als gemeinnützig anerkannter Sektionen fällt und unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu verwenden ist. Alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten sind dem DAV oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Das gleiche gilt, wenn die Sektion zwangsweise aufgelöst wird oder der bisherige Satzungszweck in Wegfall kommt. Sollte dann weder der DAV bestehen noch einen als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannten Rechtsnachfolger haben, wird das Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten sonstigen Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 21.03.2003

Genehmigung durch den DAV gemäß § 8 der DAV-Satzung